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Ehemalige Satzung der Partei der Nichtwähler

(Fassung vom 28.05.2011)

 

§ 1 Name, Tätigkeit und Sitz

[1] Die Partei führt den Namen Partei der Nichtwähler. Sie ist eine politische Partei auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

[2] Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

[3] Sitz der Partei ist Köln.

 

§ 2 Ziel und Zweck

[1] Ziel und Zweck der Partei ist es, den im Grundgesetz verankerten demokratischen Rechten und Pflichten der Bürger/innen dieses Staates entsprechend mehr Beteiligungs- und Mitbestimmungs-möglichkeiten zu schaffen und auf diese Weise die Demokratie zu beleben. Daher wird insbesondere die Einführung von mehr direkt-demokratischen Elementen gefordert.

[2] Die programmatische und politische Arbeit der Partei wird von den Mitgliedern im Rahmen des Grundsatzprogramms im freien Meinungsaustausch entwickelt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

[1] Mitglied der Partei kann jede Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist und diese Satzung und das Grundsatzprogramm anerkennt.

[2] Die Mitgliedschaft entsteht durch ausdrückliche Zustimmung zum Grundsatzprogramm der Partei und ist an keinerlei Pflichten gebunden.

[3.1] Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod, in besonderen Fällen auch durch Ausschluss.

[3.2] Der Austritt ist jederzeit möglich und bedarf keiner Begründung.

[3.3] Über den Ausschluss entscheidet ein Schiedsgericht, wenn das betreffende Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt hat. Das Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung.

[4] Mitgliedsbeiträge

[4.1] Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Spenden zur Deckung der Arbeit der Partei sind erwünscht.

[4.2] Die Spenden sind auf das zentrale Bundeskonto der Partei einzuzahlen.

 

§ 5 Gliederung

[1] Die Partei gliedert sich zum Zweck der Teilnahme an Wahlen in Landesverbände, zusammengeschlossen im Bundesverband. Zum Zwecke der Teilnahme an Gemeinderats-, Kreistags- und ähnlichen Wahlen können von den Mitgliedern entsprechende Verbände gebildet werden.

[2.1]  Der räumliche Geltungsbereich dieser Verbände deckt sich mit dem der entsprechenden politischen Gliederung.

[2.2] Die Gebietsverbände müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

 

§ 6 Organe der Partei

Die Organe des Bundesverbands sind:

(a) der Bundesparteitag
(b) der Bundesvorstand

 

§ 7 Der Bundesparteitag und seine Aufgaben

Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Zu seinen Aufgaben gehören:

[1] Die Wahlen

(a) des Bundesvorstands,
(b) des Bundesschiedsgerichts,
(c) der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
(d) der Kandidatinnen/Kandidaten der Bundesliste für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments.  

[2] Die Abwahl von Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern.

[3] Die Beratung und Beschlussfassung über

(a) die Satzung, ihre Nebenordnungen und die Programme,
(b) den Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Bundesvorstands,   
(c) den Finanzhaushalt,         
(d) die Bildung von Bundeskommissionen und Bundesarbeitskreis,
(e) die zum Parteitag eingebrachten Anträge zu allen sonstigen die Partei berührenden Fragen.

 

§ 8  Zusammensetzung und Einberufung des Bundesparteitags

[1] Der ordentliche Bundesparteitag findet alle zwei Jahre statt.

[2]  Der Termin für den ordentlichen Bundesparteitag muss durch den Bundesvorstand zwei Monate vorher bekannt gegeben werden.

[3]  Die Einladung zum Bundesparteitag erfolgt mit Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung per E-Mail. Hat ein Mitglied bei der Beantragung der Mitgliedschaft ausdrücklich erklärt, dass es             keine E-Mail –Adresse besitzt, erfolgt die Einladung per Briefpost.

[4]  Alle Mitglieder, die am Bundesparteitag teilnehmen möchten, müssen sich bis vier Wochen vor dem BUndesparteitag bei der Geschäftsstelle in die Teilnehmerliste eintragen lassen.

[5]  Stimmberechtigt sind auf dem Parteitag nur die Mitglieder, die sich fristgemäß angemeldet haben.

[6] Der Bundesparteitag bringt spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag den stimmberechtigten Mitgliedern die Parteitags-unterlagen zur Kenntnis.

 

§ 9  Außerordentlicher Parteitag

[1]  Ein außerordentlicher Bundesparteitag muss unverzüglich, aber mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen, einberufen werden, wenn dies unter Angabe von Gründen beantragt wird

(a) vom Bundesvorstand (2/3-Mehrheit),
(b) von mindestens vier Landesverbänden; die Zahl vermindert sich auf zwei, wenn den betreffenden Landesverbänden zusammen mindestens 1/3 der Mitglieder der Partei angehören, oder
(c) von mindestens zehn Prozent der Mitglieder.

[2] Für die Stimmberechtigung gilt § 7.4 und 7.5 entsprechend, allerdings mit einer Frist von „einer Woche vor dem angesetzten Termin des außerordentlichen Bundesparteitags“.

 

§ 10  Anträge zum Bundesparteitag

[1]  Anträge zum Bundesparteitag werden nur zugelassen, wenn sie mit beigefügter Begründung schriftlich und rechtzeitig eingegangen sind. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.

[2]  Anträge zum ordentlichen Bundesparteitag sind bis spätestens vier Wochen vor dem Bundesparteitag bei der Bundesgeschäftsstelle bekannt zu geben.

[3.1] Änderungs- und Ergänzungsanträge zu den Unterlagen des ordentlichen Bundesparteitags müssen bis spätestens eine Woche vor dem Bundesparteitag bei der Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden.

[3.2] Die Bundesgeschäftsstelle muss sie nach diesem Termin unverzüglich den anderen Mitgliedern des Bundesparteitags zusenden.

[4] Weiteres regelt die Geschäftsordnung für den Bundesparteitag.

 

§ 11  Der Bundesvorstand

[1]  Aufgaben des Bundesvorstands:

[1.1] Der Bundesvorstand leitet den Bundesparteitag und führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen des Bundesparteitags.

[1.2] Er beruft den Bundesparteitag ein.

[1.3] Er ist zuständig für die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bundesverbands.

[1.4] Er gibt Informationen für die Mitglieder heraus, in denen insbesondere die Wahlergebnisse und wichtigen Beschlüsse des Bundesparteitags und des Bundesvorstands bekannt gegeben werden.

[1.5] Er beruft bei dringendem Bedarf auch in den Gebietsverbänden Versammlungen ein und leitet sie.

[1.6] Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

[2] Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Je zwei Mitglieder des Bundesvorstands vertreten den Bundesverband gemeinsam nach außen und sind gemeinsam zeichnungsberechtigt nach § 26 BGB. Einzelne Mitglieder oder Organe eines Gebietsverbandes müssen für eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Bundesverbands in jedem Einzelfall vom Bundesvorstand schriftlich bevollmächtigt werden. Dem Bundesvorstand können bis zu vier Beisitzer beigeordnet werden.

[3.1] Die Wahl des Bundesvorstands ist geheim.

[3.2] Die Personen nach § 10.2 werden in getrennten Wahlgängen gewählt, die Beisitzer/innen in einem Wahlgang. Für den Fall, dass zwei Stellvertreter gewählt werden, kann ebenfalls in einem Wahlakt gewählt werden.                              

[3.3] Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese nicht erreicht, findet eine Stichwahl gemäß der Geschäftsordnung statt.

[3.4] Allen Kandidatinnen/Kandidaten für dasselbe Amt muss die gleiche Möglichkeit der Vorstellung gegeben werden.

[4] Der Bundesvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist lediglich dreimal möglich.

[5] Einzelne Bundesvorstandsmitglieder können vom Bundesparteitag auf Antrag gemäß § 9 abgewählt werden.

[6] Auf bereits bestehende Verpflichtungen aus Aufsichtsratsposten oder Beraterverträgen bei einem auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen muss der/die Bewerber/in für ein Bundesvorstandsamt bei ihrer/seiner Vorstellung aufmerksam machen, ausgenommen diese fallen unter die üblichen Dienstleistungen der beratenden Berufe wie z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Energieberater, Baubiologen oder Gutachter.

[7] Parteimitglieder, die als Angestellte für den Bundesverband tätig sind, können nicht Mitglieder des Bundesvorstands sein. Dies schließt nicht aus, dass gewählten Bundesvorstandsmitgliedern ihre Vorstandstätigkeit vergütet wird. Über die Vergütung beschließt der Bundesparteitag.

[8] Auf Vorschlag des Bundesvorstands kann die/der Bundesvorsitzende eine/n  Bundesgeschäftsführer/in als Anwesenheitsvertreter/in einsetzen. Die Bestätigung erfolgt durch den Bundesparteitag. Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung des/der   Bundesgeschäftsführer/in werden in der Geschäftsordnung des Bundesvorstands geregelt.

 

§ 12  Unvereinbare Tätigkeiten

Wer Mitglied des Bundestags, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments ist, darf während der Wahlperiode keinen vergüteten Aufsichtsratsposten bei einem auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen innehaben oder übernehmen und keine bezahlten    Beraterverträge bei einem auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen abschließen oder weiterführen.

 

§ 13  Programm- und Satzungskommission

[1] Die Programmkommission ist zuständig für die Erarbeitung von Vorschlägen für

(a) die Weiterentwicklung des Grundsatzprogramms,
(b) die Programme der Partei zu den Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament,
(c) alle sonstigen Programme und Sachanträge, soweit ihr dies von
Organen des Bundesverbands übertragen wird.

[2] Die Satzungskommission ist zuständig für die Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung dieser Satzung und ihrer Nebenordnungen.

[3]  Jede dieser Kommission besteht aus fünf bis elf Mitgliedern, die vom Bundesparteitag für höchstens zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. 

[4]  Jede dieser Kommissionen wählt eine/n Sprecher/in und eine/n stellvertretende/n Sprecher/in.

 

§ 14  Bundesarbeitskreise

[1.1] Der Bundesparteitag kann für bestimmte Sachgebiete oder für zeitlich begrenzte Aufgaben Bundesarbeitskreise einsetzen und gegebenenfalls wieder auflösen.         

[1.2] Sie sollen Programmvorschläge zu ihrem jeweiligen Sachgebiet erarbeiten und der Programmkommission vorlegen.

[1.3] Die Bundesarbeitskreise wählen jeweils eine/n Sprecher/in und die/den stellvertretenden Sprecher/in.

[1.4] Nur stimmberechtigte Mitglieder der Partei (nach § 7.5) können Mitglieder von Bundesarbeitskreisen sein. Andere, auch Nichtmitglieder, können als Gäste eingeladen werden.

[1.5] Die jeweiligen Mitglieder eines Bundesarbeitskreises und der Bundesvorstand sind schriftlich unter Angabe von Termin, Ort und Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen, es sei denn, diese Einladung wird spätestens drei Wochen vorher im Informationsblatt der Partei veröffentlicht.

 

§ 15   Schiedsgerichte

[1] Aufgaben der Schiedsgerichte

(a) Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
      Gebietsverbänden und ihren Mitgliedern,
(b) Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und ihrer Nebenordnungen,
(c) Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten über Maßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände oder deren Organe.
(d) Über Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das
jeweilige Landesschiedsgericht; gegen dessen Entscheidung ist Berufung beim Bundesschiedsgericht zulässig.

[2] Wird das Schiedsgericht schriftlich angerufen, hat es innerhalb von vier Monaten zu seiner ersten Sitzung hierzu zusammenzutreffen.

[3] Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte:

(a) Schiedsgerichte werden beim Bundesverband und bei den Landesverbänden gebildet.
(b) Sie bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, die von den jeweiligen Parteitagen in geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
(c) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen weder Vorstandsämter bekleiden noch in einem finanziellen oder beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder zu einem Vorstandsmitglied bestehen.
(d) Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

[4] Weiteres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

 

§ 16 Nebenordnungen

Zu dieser Satzung bestehen folgende Nebenordnungen:

(a) die Geschäftsordnung für den Bundesparteitag,
(b) die Finanzordnung,
(c) die Schiedsgerichtsordnung.

 

§ 17  Protokolle

[1]  Über die Abstimmungs- und die Wahlergebnisse der Organe des Bundesverbands sind Protokolle anzufertigen und von der/dem Protokollführer/in und einem Mitglied des Bundesvorstands, im Fall des Bundesparteitags auch von der/dem Sprecher/in des Parteitags- präsidiums, zu unterzeichnen.

[2.1] Jedes Parteimitglied kann auf Verlangen Einsicht in die genehmigten Protokolle nehmen, soweit es sich nicht um für vertraulich erklärte Teile (Z.B. Personalfragen) handelt.

[2.2] Die Protokolle müssen den Mitgliedern auf Anforderung gegen Kostenerstattung zugestellt werden.

 

§ 18  Rechenschaftslegung der Partei

[1] Der Parteivorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der Partei innerhalb eines Jahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.

[2] Der Rechenschaftsbericht muss nach den jeweils gültigen Vorschriften des Parteiengesetzes geprüft werden.

 

§ 19 Änderungen der Satzung und des Grundsatzprogramms

Über Änderungen dieser Satzung und des Grundsatzprogramms beschließt der Bundesparteitag mit 2/3-Mehrheit.

 

§ 20  Auflösung, Verschmelzung

[1] Über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei entscheidet der Bundesparteitag mit 3/4-Mehrheit. Im Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung ist auch über das Vermögen der Partei zu entscheiden.

[2.1] Innerhalb von 14 Tagen nach diesem Beschluss sind alle Parteimitglieder vom Bundesvorstand unter Angabe der Beschlussgründe schriftlich zu einer Urabstimmung über die beschlossene Auflösung oder Verschmelzung aufzufordern. Der Zeitraum für die Stimmabgabe beträgt sechs Wochen.

[2.2] In der Urabstimmung entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt unter notarieller Aufsicht. Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung darf nicht vor der Bestätigung durch die Urabstimmung ausgeführt werden.

 

§ 21  Übergangs- und Schlussbestimmungen

[1] Bestimmungen in Satzungen und Nebenordnungen nach-geordneter Gebietsverbände, die dieser Satzung widersprechen, sind ungültig.

[2] Diese Satzung tritt am 28.05.2011 in Kraft.

 


Nachlese von Dr. Werner Peters zur Wahl 2017:

https://www.facebook.com/ParteiderNichtwaehler/posts/1528008673918839

Die letzte Aufforderung von Dr. Werner Peters zur Wahlenthaltung bei der Wahl 2017:

https://www.facebook.com/ParteiderNichtwaehler/posts/1523212361065137

[Sämtliche Aufrufe zur Wahlenthaltung 2017 (1-6) auch unter https://www.facebook.com/ParteiderNichtwaehler/]

Aufruf zur Wahlenthaltung 2017

In einem Aufruf zur Wahl 2017 plädiert Werner Peters, der Gründer der "Partei der Nichtwähler", für eine aktive Wahlenthaltung!

Einladung zum außerordentlichen Parteitag

12.12.2015 ab 14:00 Uhr
Scheidter Str. 62, 66123 Saarbrücken

Hiermit werden alle Mitglieder der Patei der Nichtwähler nochmals zu diesem Parteitag eingeladen.

Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die sich bis 5.12.2015 per E-Mail unter

bundesgeschaeftsstelle(_AT_)parteidernichtwaehler.de
angemeldet haben.

Die Tagesordnung wurde allen Mitgliedern bereits per Einladungs-Mail zugesandt.

Newsletter v. 21.9.2015

Analyse zum TV-Beitrag "Fakt ist ...!" vom MDR (14.9.2015 siehe Link zum Video 'Talkrunde aus Magdeburg')

Dr. Werner Peters zeigt, dass die öffentliche Diskussion um die Nichtwähler meist in die falsche Richtung läuft. Klaus Schlagmann kommentiert die Sendung. Mehr dazu in der pdf-Datei zum Download.

Aktuelle Pressestimmen

Phoenix, 19.9.2013
Engagieren ja, wählen nein

taz, 7.9.2013
"Die Frage ist extrem irrelevant"

Cashkurs.com, 31.8.2013
Interview mit Dr. Peters

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.8.2013
Mut zum Nichts

Junge Welt, 20.8.2013
Jeder weiß: Es ist alles nur gelogen

Kölner Stadt-Anzeiger, 9.8.2013
Der Nicht-Wähler-Versteher

Westdeutsche Zeitung, 8.8.2013
Partei der Nichtwähler will zur Stimmenabgabe motivieren

WDR.de, 8.8.2013
Den Stummen eine Stimme geben

General-Anzeiger, 3.8.2013
Studien: Immer mehr Nichtwähler

Radio Russland, 25.7.2013
Nichtwähler auf dem Stimmzettel

Verkehrsrundschau, 24.7.2013
Welchen Sinn macht eine Partei der Nichtwähler? (PDF, 1 MB)

Reuters International, 13.7.2013
Nichtwähler sollen wählen

ZDF, Berlin direkt, 7.7.2013
Warum jeder dritte Deutsche nicht wählt

ZDF, Berlin direkt, 7.7.2013
Nichtwähler kritisieren Establishment

Deutschlandfunk Magazin, 4.7.2013
Ohne Machtwille auf Stimmenfang

Handelsblatt, 26.6.2013
Wahl? Mir doch egal!

 

weitere Artikel


Das Buch zur Partei

Wie sie wurde, was sie ist: "Partei der Nichtwähler: Der schlafende Riese" (2011), € 9,80

Jetzt ist es raus: Unser Bundesvorsitzender Dr. Werner Peters hat niedergeschrieben, wie er die "Partei der Nichtwähler" in den 1990er Jahren gegründet hat. Das Buch beschreibt die Ziele der Partei, aber auch die Herausforderungen, die sich auf dem Weg dahin stellen.

Das Buch ist im EWK-Verlag erhältlich:

EWK-Verlag GmbH
Rehmoosstr. 7
D-84094 Elsendorf
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Fax: 08753 9665202
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